1. Valet Parking haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Valet Parking sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Valet Parking beruhen. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Valet Parking bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Sollte ein Fahrzeug wegen technischem Defekt nicht anspringen, ist es Sache des Kunden, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, haftet Valet Parking nicht für anfallende Rückfahrt- oder Übernachtungskosten wie (Taxi, Mietwagen, Hotel). Für technische oder mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeugs nach Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen. Eine anfallende Reparatur ist Sache des Kunden. Fahrzeuge, die wegen leerer oder schwacher Batterien nicht mehr anspringen, werden von uns überbrückt, ohne Garantie auf nachträgliche Funktionstüchtigkeit. Ein nachträglicher Batteriewechsel ist ausgeschlossen und wird abgelehnt. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug zu inspizieren und einen Schaden an seinem Fahrzeug unverzüglich zu melden, offensichtliche Schäden jedenfalls bei Rückgabe seines Fahrzeugs. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Personen verursacht wurden. Dies gilt auch bei Diebstahl und Schäden durch Überschreitung der zulässigen Fahrzeughöhe von 2,20 Metern.
3. Valet Parking haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Valet Parking schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von Valet Parking auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Valet Parking ausgeschlossen.
6. Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände von Valet Parking verbrachte Fahrzeug verursacht werden.
7. Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an Valet Parking ab, soweit Valet Parking ein Schaden entstanden ist.